This is the current document. To see the old licence agreement for contracts before 14th of February 2024 click here

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einführung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die Nutzung aller Softwareprodukte und deren Komponenten (im Folgenden „Software”) bereitgestellt von der PDF Tools AG, einer in der Schweiz registrierten Gesellschaft mit Sitz in der Brown-Boveri-Strasse 5, 8050 Zürich, Schweiz (im Folgenden „Lizenzgeber”), von jeder Partei, die eine vertragliche Nutzung der Software wünscht (im Folgenden „Lizenznehmer”; Lizenzgeber und Lizenznehmer werden auch jeweils als „Partei” und zusammen als „Parteien”).

1.2 Die AGB gelten zusätzlich zu weiteren vertraglichen Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, die spezifische Regelungen für die Nutzung einzelner Softwarearten festlegen, die von Lizenzgeber an den Lizenznehmer bereitgestellt werden (die „Lizenz Vereinbarung(en)”; die AGB, die Lizenzvereinbarung und die Datenschutzerklärung sind unter https://www.pdf-tools.com/privacy-policy/ gemeinsam als „Vereinbarung”) akzeptiert der Lizenznehmer alle. Im Falle eines Konflikts zwischen der Lizenzvereinbarung und den AGB haben die Bestimmungen der Lizenzvereinbarung Vorrang, soweit dies erforderlich ist, um den Konflikt zu lösen. Im Falle eines Konflikts zwischen der Lizenzvereinbarung/AGB und dem Bestellformular haben die Bestimmungen des Bestellformulars Vorrang.  In diesem Fall werden Verweise auf die AGB als Verweise auf die geltenden Bestimmungen der Lizenzvereinbarung betrachtet.

1.3 Mit Abschluss der Lizenzvereinbarung erkennt der Lizenznehmer die Gültigkeit der AGB an und akzeptiert sie. Sollte der Lizenznehmer mit den in den AGB festgelegten Bestimmungen nicht einverstanden sein, hat er kein Recht, Software des Lizenzgebers zu verwenden.

2. Definitionen

Für die Zwecke der Vereinbarung haben, zusätzlich zu den oben definierten Begriffen, die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen (diese Bedeutungen sind gleichermaßen auf die Singular- und Pluralformen der definierten Begriffe anzuwenden):

Basis Supportleistungen

haben die Bedeutung, wie in Klausel 3 definiert.

Folgezeitraum

shall have the meaning as defined in clause 13.1.2.

Fälligkeitstermin

shall have the meaning as defined in clause  8.1.

Inkrafttretensdatum

shall have the meaning as defined in clause 13.1.

Höhere Gewalt-Ereignis

shall have the meaning as defined in clause 14.7.

Erstlaufzeit

shall have the meaning as defined in clause 13.1.2.

Lizenz

haben die Bedeutung, wie in Klausel 3 definiert.

Lizenzgebühren

shall have the meaning as defined in clause 5.1.

Lizenzschlüssel”
bezeichnet einen von dem Lizenzgeber dem Lizenznehmer bereitgestellten einzigartigen Code, der die Software zur Nutzung aktiviert.

„Open Source Software“

shall have the meaning as defined in clause  4.1.3.

„Bestellformular“
bezeichnet ein von dem Lizenzgeber für den Lizenznehmer erstelltes Dokument, das den Preis der Software und andere kommerzielle Bedingungen spezifiziert. 

Softwareaktualisierungen

shall have the meaning as defined in clause 7.2.

„Servicebeginn“
shall have the meaning as defined in clause 13.1.

„Unterstütztes Umfeld“
bezeichnet die minimalen technischen Anforderungen, die vom Lizenznehmer bereitgestellt werden müssen, um die Software entsprechend Klausel 15 auszuführen.

Dauer
shall have the meaning as defined in clause 13.1.2.

3. Leistungsumfang

Vorbehaltlich der Bedingungen und Konditionen der jeweiligen Lizenzvereinbarung gewährt der Lizenzgeber dem lizenznehmer das Recht, die Software innerhalb eines vordefinierten Rahmens zu nutzen („Lizenz”) und (sofern zutreffend) Dienstleistungen zur Unterstützung und Wartung der Software bereitzustellen („Basis-Supportleistungen”). 

4. Lizenzgewährung

4.1 Scope of License

4.1.1 Die erlaubte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer ist auf den Umfang und die Dauer der Lizenz beschränkt, die in der Lizenzvereinbarung angegeben ist. Sofern in der Lizenzvereinbarung nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die Lizenz die Software, die auf bestimmte Betriebssystemplattformen beschränkt sein kann. Eine solche Beschränkung wird in der Lizenzvereinbarung festgelegt. Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Bereitstellung der notwendigen Systemumgebung zur Nutzung der Software.

4.1.2 Die dem Lizenznehmer gewährte Lizenz kann bestimmte Open-Source-Komponenten enthalten, die Open-Source-Lizenzen unterliegen („Open Source Software”), in diesem Fall gehört die eingebettete Open-Source-Software einem Dritten. Die Open-Source-Software unterliegt nicht den Bedingungen der Lizenzvereinbarung oder der AGB. Vielmehr wird jede Komponente der Open-Source-Software unter ihren jeweiligen Lizenzbedingungen lizenziert, von denen eine Liste Ihnen über einen Link zu unserer Software und/oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Sie erklären sich damit einverstanden, die geltenden Lizenzbedingungen der Open-Source-Software einzuhalten und uns vollständig für alle Verluste und Ansprüche, die gegen uns erhoben werden könnten, die aus der Nichteinhaltung der geltenden Lizenzbedingungen der Open-Source-Software resultieren, zu entschädigen.

4.1.3 Sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes angegeben ist, kann die gekaufte Lizenz nur nach vollständiger Zahlung der anfallenden Lizenzgebühren über einen Lizenzschlüssel, der vom Lizenzgeber entweder über das Kundenportal des Lizenzgebers oder per E-Mail erhalten wurde, aktiviert werden und berechtigt dann zur Nutzung der Software nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz. 

4.4.4 Nichts in der Vereinbarung hindert den Lizenzgeber daran, Software oder deren Komponenten zurückzuziehen und durch geeignete Nachfolgeprodukte zu ersetzen. Der Lizenzgeber wird kommerziell angemessene Schritte unternehmen, um den Lizenznehmer zwei (2) Jahre im Voraus über jeden Rückzug oder Ersatz zu informieren, der die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer betrifft. Beim Ersatz hat der Lizenznehmer das Recht, die Ersatzsoftware im selben Umfang zu verwenden, wie der Lizenznehmer das Recht hatte, die ersetzte Software im Rahmen der gewährten Lizenz zu verwenden.

4.2 Einschränkungen

4.2.1 Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte und Titel an der Software vor, die hierin nicht ausdrücklich gewährt werden. Nichts in dem Vertrag darf als Abtretung jeglichen Eigentums oder geistiger Eigentumsrechte an der Software an den Lizenznehmer ausgelegt werden.

4.2.2 Insbesondere darf der Lizenznehmer nicht (i) die Software in einer Weise nutzen, die der zulässigen Nutzung gemäß dem Umfang der gewährten Lizenz widerspricht oder sie umgeht; (ii) Erlaubt den direkten oder indirekten Zugriff auf oder die Nutzung der Software an Dritte in einer Weise, die der zulässigen Nutzung gemäß dem Umfang der gewährten Lizenz widerspricht oder sie umgeht; (iii) Zugriff auf die Software, um ein wettbewerbsfähiges Produkt für die Software zu entwickeln; oder (iv) dekompilieren, disassemblieren, Reverse Engineer oder anderweitig versuchen, den Quellcode der Software zu modifizieren, Übersetzung oder Unterlizenz der Software oder eines Teils davon (soweit dies gesetzlich zulässig ist).

4.2.3 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der in dieser Klausel festgelegten Beschränkungen verantwortlich, unabhängig davon, ob die Software vom Lizenznehmer selbst oder von Dritten genutzt wird, die von dem Lizenznehmer beauftragt oder beauftragt werden, die Software zu nutzen.

5. Lizenzgebühren

5.1 Lizenzgebühren

5.1.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die laufenden Gebühren für die Lizenz, die gemäß der Lizenzvereinbarung gewährt werden, zu bezahlen (“Lizenzgebühren”). Die Erteilung der Lizenz gemäß den AGB oder dem Lizenzvertrag unterliegt der Bedingung der vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühren. 

5.1.2 Sofern in der Lizenzvereinbarung oder im Bestellformular nichts anderes angegeben ist, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmern die Lizenzgebühren jährlich in Rechnung stellen. Die Lizenzgebühr kann an jedem Jahrestag des Fälligkeitsdatums um bis zu acht Prozent erhöht werden (8 %) wenn nicht anders vereinbart, im Bestellformular.

5.1.3 Die Lizenzgebühren beinhalten keine Steuern (z. Mehrwertsteuer, Zollgebühren oder sonstige Gebühren, die direkt oder indirekt von den Behörden jeglicher Gerichtsbarkeit erhoben werden. Solche Steuern, Zollgebühren oder sonstige Gebühren, falls vorhanden, wird separat in der Rechnung des Lizenzgebers angegeben und wird vom Lizenznehmer zusätzlich zur Lizenzgebühr an den Lizenzgeber gezahlt.

5.1.4 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Lizenzgebühren von Zeit zu Zeit zu ändern. Der Lizenznehmer wird den Lizenznehmer mindestens dreißig (30) Kalendertage vor eventuellen zusätzlichen Erhöhungen der Lizenzgebühren benachrichtigen (außer den automatischen Erhöhungen, auf die in Ziffer 5 Bezug genommen wird. .2). 

6. Audit

6.1 Einmal im Jahr und mindestens fünfzehn (15) Kalendertage vor der Kündigung, Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Einhaltung von Klausel 4 (Lizenzerteilung) der AGB zu prüfen. Solche Prüfungen können durch den Lizenzgeber selbst oder durch einen unabhängigen Prüfer durchgeführt werden, der dem Berufsgeheimnis unterliegt oder anderweitig an die Vertraulichkeit gebunden ist. Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber oder dem unabhängigen Prüfer Zugriff auf alle Datensätze, Datenbanken, Systeme und Dokumente, die zur Bewertung der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Lizenznehmer erforderlich sind, um die entsprechenden entgeltlichen Lizenzgebühren zu ermitteln. 

6.2 Wenn die Prüfung ergibt, dass die tatsächliche Nutzung der Software durch den Lizenznehmer über den Lizenzbereich hinausgeht, der dem Lizenznehmer gewährt wird Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die ausstehende Lizenzgebühr für die überschüssige Nutzung des Lizenzgebers unverzüglich nach Erhalt der vom Lizenzgeber ausgestellten Rechnung zu zahlen und die Lizenz für die Zukunft entsprechend anzupassen. 

6.3 Die Kosten des Lizenzgebers infolge der Prüfungen gehen zu Lasten des Lizenzgebers, es sei denn, die Prüfung ergibt, dass die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer den Umfang der Lizenz, die dem Lizenznehmer gewährt wird, übersteigt in diesem Fall trägt der Lizenznehmer die Kosten des Audit. 

7. Support- und Dienstleistungsrichtlinie

Der Lizenznehmer ist berechtigt, wenn er im Lizenzvertrag vorgesehen und vom Lizenznehmer verlangt wird, grundlegende Support-Dienste zu erhalten. Zu den grundlegenden Support-Services gehören Software-Updates, sind aber getrennt von zusätzlichen Diensten wie technischen oder geschäftlichen Support, die separat angeboten werden können.

Dem Lizenznehmer könnte zusätzliche technische Unterstützung gewährt werden, wie sie im Anhang zur technischen Unterstützung im Anhang zu Lizenzvereinbarungen im Rahmen des technischen Hilfsprogramms aufgeführt ist. Der Lizenznehmer wird sich bei Bedarf an dieser zusätzlichen technischen Unterstützung an den Lizenzgeber wenden.

7.1 Support-Service Periode
7.1.1 Der Lizenznehmer kann bei Lieferung der Software oder zu jedem Zeitpunkt danach grundlegende Support-Services für die Laufzeit des Lizenzvertrags (sofern zutreffend) anfordern.


7.1.2 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, grundlegende Support-Dienste für einen beliebigen Zeitraum zurückzuhalten, in dem der Lizenznehmer seine Verpflichtungen gemäß dem Vertrag nicht erfüllt, insbesondere, wenn (i) der Lizenznehmer weder die Lizenzgebühren noch die für die Bereitstellung zusätzlicher Dienstleistungen fälligen Gebühren zahlt, wie sie vom Lizenzgeber in Rechnung gestellt werden oder (ii) wenn die Basisunterstützungsdienste nicht in den Anwendungsbereich der Lizenzvereinbarung fallen.

7.2 Software-Updates

7.2.1 Wenn der Lizenznehmer beantragt und berechtigt ist, grundlegende Support-Dienste zu erhalten Der Lizenznehmer erhält neue Versionen, Releases, Patches und Aktualisierungen der vom Lizenznehmer verwendeten Software (“Software-Updates), sobald solche Software-Updates vom Lizenzgeber öffentlich zugänglich gemacht werden.

7.2.2 Jede von dem Lizenzgeber als neues Softwareprodukt definierte oder geförderte Software-Veröffentlichung gilt nicht als Software-Updates, auf die der Lizenznehmer als Teil der Support-Dienste Anspruch hätte. 

7.3 Datenschutz und Verwendung von Daten 

7.3.1 Der Lizenznehmer akzeptiert, dass seine persönlichen Daten auf Anfrage von Support-Diensten zusätzlich verarbeitet und gespeichert werden, um Support-Dienste bereitzustellen. 

7.3.2 Jede Partei beachtet anwendbare Datenschutzgesetze wie das neue Bundesdatenschutzgesetz (nFADP) und die Allgemeine Datenschutzverordnung der Europäischen Union (GDPR) sowie den Lizenzgeber (Lizenzgeber). datenschutzrichtlinien verfügbar am https://www.pdf-tools.com/privacy-policy/

7.3.3 Der Lizenzgeber sammelt aggregierte Nutzungsdaten und der Lizenznehmer stimmt diesen zu. Diese Nutzungsdaten sind beschränkt auf: (i) Anzahl und Typ der bearbeiteten Dokumente, (ii) genutzte Funktionen (iii) die verwendete Version der Produkte des Lizenzgebers und (vi) die Art von Fehlern, die bei der Bearbeitung von Dokumenten aufgetreten sind. Der Lizenzgeber verfolgt den Inhalt der Dokumente des Lizenznehmers nicht. Der Lizenznehmer kann diese aggregierte Datenerhebung durch eine schriftliche Anfrage an den Lizenzgeber ausschließen. Ein Verweis auf „schriftlich“ oder „schriftlich“ in der Vereinbarung schließt Faxe aus, aber keine E-Mail.

8. Zahlungen

8.1 Der Lizenznehmer hat alle vom Lizenzgeber ausgestellten Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum (“Fälligkeitsdatum”). Nach Ablauf des Fälligkeitsdatums wird der Lizenznehmer ohne weitere Ankündigung in der Standardeinstellung sein. Wenn der Lizenznehmer in Zahlungsverzug ist, Der ausstehende Betrag trägt Zinsen zu einem Jahreszinssatz von 10 % (10 %) vom Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Bezahlung, es sei denn, im Bestellformular und/oder in einer gültigen Rechnung anders vereinbart. Die vorstehenden Rechte berühren keine weiteren Rechte des Lizenzgebers. 

8.2 Wenn der Lizenznehmer eine Rechnung bestreitet, hat der Lizenznehmer den Lizenznehmer innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich zu benachrichtigen. Der Lizenzgeber erklärt sich bereit, alle Beweise vorzulegen, die für die Überprüfung der umstrittenen Rechnung angemessen sein könnten, und die Vertragsparteien werden in gutem Glauben verhandeln, um den Streit unverzüglich zu lösen. Benachrichtigt der Lizenznehmer den Lizenzgeber nicht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung, gilt die Rechnung als vom Lizenznehmer angenommen. 

8.3 Abhängig von der in der Lizenzvereinbarung angegebenen Währung sind alle Zahlungen auf eines der folgenden Bankkonten zu leisten:

Vorteil:
PDF Tools AG

Brown-Boveri-Straße 5

8050 Zürich

Bank:
ZKB Zürcher Kantonalbank

Kundennummer:
SWIFT/BIC: ZKBKCHZ80A 

CHF Konto:
CH08 0070 0110 0018 9138 5

EURO-Konto:
CH19 0070 0130 0071 8758 0

USD Konto:
CH07 0070 0130 0071 8760 2

Adresse:
CH-8010, Zürich, Schweiz

9. Vertraulichkeit

9.1 Der Lizenznehmer hat das Vertrauen zu bewahren und ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht an Dritte weiterzugeben alle vertraulichen Informationen, die dem Lizenznehmer während der Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien im Rahmen des Vertrags mitgeteilt wurden. Wie hier verwendet, der Begriff „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen über die Software (ob aktuell oder projiziert), insbesondere (ohne Einschränkung) die Lizenzschlüssel, die spezifische Gestaltung und Struktur der einzelnen Programme, der Softwarebibliotheken, Produkttitel, Werkzeuge und Techniken, algorithmen, Businesspläne, Zeichnungen, Schematik, Entwicklungshilfe, Erste Hilfe und andere Dokumentationen, die sich darauf beziehen, sowie andere vertrauliche und proprietäre Geschäftsinformationen des Lizenzgebers wie Informationen über das Geschäft, Vermögenswerte, Angelegenheiten, Kunden, Kunden oder Lieferanten des Lizenzgebers oder eines Mitglieds der Unternehmensgruppe, zu der der Lizenzgeber gehört, die dem Lizenznehmer ausdrücklich schriftlich als „vertraulich“ gekennzeichnet oder identifiziert wird oder unter den Umständen einer solchen Offenlegung weiß oder sollte der Lizenznehmer vernünftigerweise wissen, dass er vom Lizenzgeber als vertraulich behandelt wird. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) durch keine unrechtmäßige Handlung des Lizenznehmers öffentlich sind; (ii) vom Lizenznehmer zu Recht von einem Dritten erhalten, der nicht an eine Einschränkung der Nichtoffenbarung gebunden ist; (iii) bereits im Besitz des Lizenznehmers hinsichtlich der Offenlegung ohne Einschränkung; oder (iv) zur Offenlegung durch die Ausübung des Rechts oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer zuständigen Verwaltungsorgane verpflichtet werden.

9.2 Der Lizenznehmer darf keine vertraulichen Informationen an irgendeine Person weitergeben, mit der Ausnahme, dass gesetzliche Vertreter, Direktoren, Offiziere, Mitarbeiter, Vertreter oder Berater wer die vertraulichen Informationen zum Zweck der Nutzung der Software in Übereinstimmung mit dem Vertrag kennenlernen muss, kann solche vertraulichen Informationen erhalten, vorausgesetzt, (i) sie kennen die Geheimhaltungsverpflichtungen des Lizenznehmers aus dem Vertrag; und (ii) sind an die Vertraulichkeit mindestens so restriktiv wie die hier dargelegten gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen zumindest soweit zu schützen, wie der Lizenznehmer den Schutz seines eigenen vertraulichen Materials gewährleistet aber in keinem Fall darf der Lizenznehmer weniger als zumutbare Sorgfalt verwenden, um eine unbefugte Offenlegung im Zusammenhang mit diesen vertraulichen Informationen zu verhindern.

9.3 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass alle vertraulichen Informationen, die dem Lizenznehmer bekannt gegeben werden, alleiniges Eigentum des Lizenzgebers sind und bleiben. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, kann nichts in der Vereinbarung so ausgelegt werden, dass dem Lizenznehmer irgendwelche Rechte gewährt werden Eigentumsrechte oder Interessen jeglicher Art, sei es durch Lizenz oder anderweitig an die vertraulichen Informationen, die vom Lizenzgeber bekannt gegeben werden. Der Lizenznehmer erkennt weiter an und erklärt sich damit einverstanden, dass nichts in diesem Dokument enthalten ist, als dem Lizenznehmer ein Entwicklungs-, Herstellungs- oder Herstellungsrecht zu gewähren Produkte zu produzieren und/oder zu verteilen, die der Software ähnlich sind, die von den vertraulichen Informationen stammen oder anderweitig verwendet werden, die von dem Lizenzgeber bekannt gegeben werden oder autorisieren oder in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen, zu unterstützen, zu erlauben oder zu ermöglichen, Versuche von Dritten.

9.4 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenznehmer für alle Schäden, einschließlich aller Rechts- und Gerichtskosten durch den Lizenzgeber als direkte oder indirekte Folge der Offenlegung vertraulicher Informationen unter Verletzung dieser Klausel. Darüber hinaus Der Lizenznehmer erkennt an und bestätigt, dass jede Verletzung oder drohende Verletzung der in dieser Klausel festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen dem Lizenzgeber irreparable Schäden zufügen kann. Im Falle einer solchen tatsächlichen oder drohenden Verletzung hat der Lizenzgeber unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel zu sein haben das Recht, einen einschränkenden Lizenznehmer bei der Offenlegung oder Verwendung zu beantragen, ganz oder teilweise vertrauliche Informationen oder eine drohende Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen oder der Weiterführung eines solchen Verstoßes, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu erbringen.

5 Der Lizenzgeber darf den Lizenznehmer in öffentlich zugänglichen Marketingmaterialien, einschließlich der Website des Lizenzgebers und der Pressemitteilungen, als Kunde des Lizenzgebers als Kunde bezeichnen.

10. Garantie und Haftungsbeschränkung

10.1 Garantie

10.1.1 Die Vertragsparteien erklären und garantieren, dass sie über die volle Kapazität und Vollmacht und alle erforderlichen Einwilligungen verfügen, um den Vertrag abzuschließen und auszuführen, und dass der Vertrag von ihrem ordnungsgemäß autorisierten Vertreter ausgeführt wird und eine verbindliche Verpflichtung darstellt.

10.1.2 Der Lizenzgeber stellt und gewährleistet während der geltenden Laufzeit, dass (i) die Software wesentlich gemäß der in der Lizenzvereinbarung und/oder ihrer entsprechenden Dokumentation beschriebenen Lizenzvereinbarung funktionieren wird; und (ii) alle im Rahmen der Vereinbarung zur Verfügung gestellten Support-Services werden mit angemessener Kompetenz und Sorgfalt und auf eine professionelle Art und Weise durchgeführt, die mit den üblichen Branchenpraktiken übereinstimmt. Nicht wesentliche Änderungen der Software aus der Beschreibung des Lizenzvertrags und/oder seiner Dokumentation sind nicht als eine Verletzung der Garantie anzusehen. Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Leistung der Software ununterbrochen oder fehlerfrei ist. Jede Gewährleistung im Rahmen oder in Verbindung mit dem Vertrag ist ungültig, wenn der Lizenznehmer die Nutzung nutzt oder die Nutzung erlaubt Die Software widerspricht den Anweisungen des Lizenzgebers oder verstößt gegen den Vertrag oder das anwendbare Recht. Wenn der Lizenznehmer mit einer Vor-Release-Version der Software einverstanden ist, wird diese Vor-Release-Version „AS IS“ und ohne jegliche Garantie zur Verfügung gestellt.

10.1.3 Wenn die Software nicht so funktioniert, wie es in Ziffer 10 gerechtfertigt ist. (2) Das alleinige und ausschließliche Recht und Nachbesserung des Lizenznehmers ist die Forderung nach Reparatur und Ersatz der nicht konformen Software vorausgesetzt, dass Der Lizenznehmer meldet die nicht konforme Software innerhalb von sieben (7) Kalendertagen schriftlich an den Lizenznehmer, nachdem er die Nichtkonformität des Lizenznehmers entdeckt hat. AUSDRÜCKLICH FÜR DIE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IN KLAUSSEN 10.1 (2) UND DIE REMEDIENSTLEISTUNGEN IN KLAUSSEN 10. (3), LIZENSOR MACHT NICHT, UND HIERMIT HIERMIT DEN VOLLSTÄNDIGEN EXTENT VON LAW, JEGLICHEN UND ALLEN ANDERn, (i) VERANTWORTUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN, AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE ODER SCHRIFTLICHE AUSGESCHRÄNKUNG, EINE VERFÜGBARKEIT, COURSE ODER PERFORMANCE, USAGE ODER TRADE PRAKTIZE, EINSCHLIESSLICH, OHNE BESCHRÄNKUNG JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG VON MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG UND (ii) REMEDIEN.

10.1.4 Der Lizenzgeber ist in keinem Fall verpflichtet, einen Mangel zu beheben und/oder in irgendeiner Form zu haften, wenn der Mangel nicht gemäß Ziffer 10 gemeldet worden ist. (3).

10.2 Haftungsbeschränkung

10.2.1 Vorbehaltlich von Klausel 10. (3) Jede Haftung des Lizenzgebers für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, ist ausgeschlossen, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist. In keinem Fall darf die maximale Gesamthaftung des Lizenzgebers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (sei es im Vertrag oder im Rahmen einer anderen Haftungstheorie) die Gesamtsumme der Lizenzgebühren überschreiten, die der Lizenznehmer in den 12 Monaten vor dem ersten Vorfall, aus dem sich die Haftung ergab, gezahlt hat.

10.2.2 Der Lizenzgeber haftet ferner nicht für jeglichen Gebrauchsverlust, Betriebsunterbrechung, Gewinnverlust, Verlust von Daten oder Vorfahren, Verlust von erwarteten Einsparungen oder indirekten, besonderen, zufälligen oder Folgeschäden.

10.2.3 Die in Ziffer 10 genannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen. (1) und (2) gelten nicht für: (i) Haftung wegen Tod oder Verletzung von Personen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder (ii) eine andere Haftung, die nicht durch geltendes Recht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

10.2.4 Der Lizenzgeber schließt jegliche Haftung aus, die sich aus der Installation/Nutzung der Software in einem nicht unterstützten Umfeld ergibt, das in Ziffer 15 aufgeführt ist. 

11. Schadenersatz

11.1 Der Lizenznehmer verteidigt den Lizenznehmer gegen alle gesetzlichen Ansprüche, die sich aus der direkten Verletzung von Urheberrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten gegen den Lizenznehmer aufgrund der Verwendung der unveränderten Software ergeben. vorausgesetzt, dass Der Lizenznehmer (i) informiert den Lizenzgeber umgehend über den angeblichen Anspruch, (ii) Erlaubt dem Lizenznehmer die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die Begleichung eines solchen Anspruchs auf Verlangen des Lizenzgebers zu haben (iii) stellt dem Lizenzgeber auf Verlangen des Lizenzgebers mit angemessener Unterstützung und allen verfügbaren Informationen zur Verfügung, die für den Anspruch relevant sind, zur Verfügung (iv) die Nutzung entsprach den Bedingungen des Vertrags; und (v) der Lizenznehmer macht keine Zugeständnisse oder versucht anderweitig die Forderung zu kompromittieren oder zu regeln.

11.2 Im Falle berechtigter Verstoßansprüche wird der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen (i) kommerziell vertretbare Maßnahmen ergreifen, um das Recht des Lizenznehmers zur Weiterverwendung der Software aufrechtzuerhalten; (ii) Ersetzen oder ändern Sie die Software durch eine nicht verletzende Alternative, die innerhalb eines angemessenen Zeitraums wesentlich gleichwertige Leistung hat; oder (iii) den Vertrag über die Verletzung der Software kündigen und eine prozentuale Rückerstattung von vorausbezahlten Leistungen gewähren ungenutzte Lizenzgebühren für solche verletzende Software unter der Voraussetzung, dass es technisch machbar ist, zwischen der verletzenden und nicht verletzenden Software zu unterscheiden, und dass der Lizenznehmer die anderen produktbezogenen Dienste und Support des Lizenzgebers nicht genutzt hat.

11.3 Die in Ziffer 11 Absatz 1 und 2 festgelegte Schadensersatzpflicht gilt nicht, und der Lizenzgeber haftet in keinem Fall wenn die mutmaßliche Verletzung auf (i) eine Änderung der Software durch einen anderen als den Lizenzgeber oder eine unbefugte Nutzung der Software zurückzuführen ist; (ii) Marketing des Lizenznehmers, Werbung, die Verbreitung oder Nutzung der Software in einer Weise, die den Anweisungen des Lizenzgebers widerspricht und den Bedingungen des Vertrags widersprecht; (iii) Die Vermarktung, Werbung, Verteilung oder Nutzung der Software des Lizenznehmers nach Bekanntgabe des angeblichen oder tatsächlichen Verstoßes durch den Lizenznehmer; (iv) fahrlässige oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers durch den Lizenznehmer; (v) mangelhafter Glaube des Lizenznehmers, den Vertrag einzuhalten.

11.4 Der Lizenznehmer verteidigt und entschädigt den Lizenzgeber gegen alle gesetzlichen Ansprüche gegen den Lizenzgeber durch einen Dritten, der behauptet, dass Änderungen an der Software oder die Nutzung der Software im Zusammenhang mit Software Dritter die Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen. unter der Voraussetzung, dass der Anspruch nicht auf die unveränderte Software zutrifft. Der Lizenznehmer hat auch den Lizenzgeber von und gegen jegliche Ansprüche, die dem Lizenznehmer aufgrund des Lizenznehmers und/oder irgendeines Dritten, der durch die Nutzung der Software beauftragt oder beauftragt wird, gegen den Lizenznehmer zu entschädigen und zu schadlos zu halten.

11.5 Der Lizenzgeber respektiert die geistigen Eigentumsrechte anderer Parteien und der Lizenznehmer hat dies ebenfalls zu tun. Der Lizenznehmer stellt den Lizenznehmer für alle Verluste des Lizenzgebers im Zusammenhang mit rechtlichen Ansprüchen frei, die sich aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte durch den Lizenznehmer ergeben. 

12. Rechte an geistigem Eigentum

12.1 Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich alle Rechte an und an der Software, der Dokumentation, jegliches Material eines anderen Lizenzgebers, das dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt wird und dessen Änderungen und Ableitungen davon einschließlich, aber nicht beschränkt auf den gesamten Titel, Eigentum, geistige Eigentumsrechte und alle anderen Rechte und Interessen.

12.2 Der Lizenznehmer erkennt hiermit ausdrücklich das ausschließliche Eigentum des Lizenznehmers an der Software und der Dokumentation an und verpflichtet sich, die Software, die Dokumentation strikt im Einklang mit den Bedingungen des Vertrages zu verwenden. Der Lizenznehmer erkennt ausdrücklich an, dass mit Ausnahme der eingeschränkten Lizenz, die ausdrücklich gemäß dem Vertrag gewährt wird, Der Vertrag überträgt oder verdeckt kein Eigentum, Recht oder Interesse an der Software oder der Dokumentation.

12.3 Wenn die Software oder ein Teil davon in irgendeiner Software modifiziert, zusammengeführt, integriert oder kombiniert wird Hardware, oder andere Daten oder wird in ein anderes Datenformat konvertiert oder übersetzt die Software unterliegt weiterhin den Geschäftsbedingungen des Vertrags, und der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der Software oder einem Teil davon vor.

12.4 Zur Vermeidung von Zweifeln Der Lizenznehmer darf die Software weder verbreiten noch Treuhandvereinbarungen zur Nutzung der Software mit Dritten eingehen, da die Software als unbefristete Lizenz an den Lizenznehmer nicht angeboten wird. 

13. Begriff und Kündigung

13.1 Begriff

13.1.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung des Auftragsformulars durch den Lizenznehmer in Kraft, und das Datum des Inkrafttretens der letzten Unterschrift zur Ausführung des Vertrages (“Wirksames Datum”). Der Beginn der Dienste ist das Datum, an dem der Lizenzschlüssel dem Lizenznehmer entweder auf dem Kundenportal des Lizenznehmers oder per E-Mail zur Verfügung gestellt wird (“Dienst-Startdatum“), wie auch immer es früher ist. 

13.1.2 Der Vertrag gilt für den ursprünglichen Zeitraum des Lizenzvertrags und/oder des Bestellformulars (“Anfangsbegriff") und werden automatisch für aufeinanderfolgende Perioden von jeweils einem (1) Jahr verlängert (jeweils „“Aufeinanderfolgende Begriffe”; die Anfangszeit und alle aufeinanderfolgenden Bedingungen zusammen die “Begriff”), es sei denn, dass eine Partei die andere Partei mindestens drei (3) Monate vor dem Ende der ursprünglichen Laufzeit oder einer aufeinanderfolgenden Laufzeit schriftlich angekündigt hat wie der Fall sein kann. 


13.2 Reguläre Kündigung

Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen, bevor der erste Tag der aufeinanderfolgenden Frist beginnt, und eine solche Kündigung tritt mit Ablauf der Anfangsfrist in Kraft. 


13.3 Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Partei kann den Vertrag vorzeitig kündigen, indem sie der anderen Partei schriftlich mitteilt, wenn (i) diese andere Partei die Verpflichtungen aus dem Vertrag erheblich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung, einschließlich der Nichtzahlung der Lizenzgebühren, angemessen behebt, oder (ii) sofort, wenn diese andere Partei Gegenstand eines Insolvenz- oder sonstigen Verfahrens ist, das sich auf Insolvenz, Zwangsverwaltung, Liquidation oder Abtretung zugunsten der Gläubiger bezieht.


13.4 Auswirkungen der Kündigung

13.4.1 Bei der Kündigung des Vertrags erlischt die Lizenz sowie alle anderen dem Lizenznehmer im Rahmen des Vertrags gewährten Rechte, und der Lizenznehmer hat (i) die Nutzung der Software sofort einzustellen; (ii) die Software einschließlich aller Muster, Materialien, Spezifikationen und anderer dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Software oder den Geschäften des Lizenzgebers bereitgestellten Dokumente, die der Lizenznehmer in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle hat, an den Lizenzgeber zurückzugeben oder anderweitig zu veräußern, wie vom Lizenzgeber angeordnet. 


13.4.2 Die Bestimmungen des Vertrags, die ihrer Absicht oder ihrem Inhalt nach nach der Kündigung in Kraft bleiben müssen, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen, insbesondere die Klauseln 9 (Vertraulichkeit), 10.2 (Haftungsbeschränkung), 11 (Schadloshaltung), 12 (Rechte des geistigen Eigentums), 13.3 (Folgen der Kündigung) und 14 (Sonstiges) der AGB, überdauern die Kündigung des Vertrags. Die Kündigung beeinträchtigt nicht die Rechte der Parteien aus dem Vertrag, die vor der Kündigung entstanden sind.

14. Sonstiges

14.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ungültig sein oder werden, wird die Gültigkeit des übrigen Vertrags dadurch nicht berührt, und die Parteien ersetzen die ungültige(n) Bestimmung(en) durch gültige, die in ihrer wirtschaftlichen Wirkung der ungültigen Bestimmung(en) so nahe kommen, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien auf der Grundlage der neuen Bestimmung(en) einen Vertrag geschlossen hätten. Wenn eine solche(n) Bestimmung(en) nicht zu finden ist, berührt die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrags nicht die Gültigkeit des Vertrags insgesamt, es sei denn, die ungültige(n) Bestimmung(en) ist von einer wesentlichen Bedeutung für den Vertrag, sodass vernünftigerweise angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag ohne die ungültige(n) Bestimmung(en) nicht eingegangen wären.

14.2 Abtretung

Der Lizenznehmer darf keine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers übertragen oder anderweitig übertragen, die nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf, und jeder Versuch einer solchen Übertragung oder Abtretung ist nichtig und ohne Wirkung.

14.3 Gesamter Vertrag; Anlagen

14.3.1 Der Vertrag, einschließlich aller Anlagen, ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Absprachen und Regelungen bezüglich des Gegenstands der Zusammenarbeit der Parteien und stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. 

14.3.2 Die Parteien erkennen an, dass alle Anlagen des Lizenzvertrags oder der AGB einen integralen Bestandteil des Vertrags bilden.

14.4 Änderungen
Änderungen von Bestimmungen des Vertrags sind nur gültig, wenn sie schriftlich und von beiden Parteien unterzeichnet sind (elektronische Signatur reicht aus). Dies gilt auch für Änderungen dieser Anforderung an die schriftliche Form. Eine in dem Vertrag enthaltene Bestimmung kann nur durch ein von der die Bestimmung im Streitfall zurückziehenden Partei unterzeichnetes Dokument aufgehoben werden.

14.5 Unabhängige Auftragnehmer; Rechte Dritter

14.5.1 Nichts in diesem Vertrag soll beabsichtigt sein oder als solches angesehen werden, das eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien begründet, eine Partei zum Arbeitgeber, Angestellten, Agenten oder Vertreter der anderen Partei macht oder eine Partei ermächtigt, Verpflichtungen gegenüber Dritten für oder im Namen der anderen Partei einzugehen, es sei denn, dies wird im Vertrag ausdrücklich vorgeschrieben.

14.5.2 Jede Partei bestätigt, dass sie nur in eigenem Namen handelt und nicht im Interesse einer anderen Person. Keine Person, die nicht Partei des Vertrags ist, hat irgendwelche Rechte aus dem Vertrag. 

14.6 Streitverfahren

14.6.1 Exklusiver Mechanismus zur Streitbeilegung. Der Lizenznehmer hat jeden Streit, jede Kontroverse oder jeden Anspruch, der aus diesem Vertrag oder dessen Verletzung, Kündigung oder Ungültigkeit entsteht oder sich darauf bezieht (jeweils ein „Streit“), gemäß den Bestimmungen dieser Klausel 14.6 (Streitverfahren) zu lösen. Die in dieser Klausel 14.6 festgelegten Verfahren sind der ausschließliche Mechanismus zur Lösung von Streitigkeiten, die von Zeit zu Zeit entstehen können, und sollten als ausdrückliche Voraussetzung für die späteren gerichtlichen Schritte bezüglich des Streits dienen.

14.6.2 Verhandlungen. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber eine schriftliche Mitteilung über jeden Streit ("Streitmitteilung") per E-Mail zu senden an pdfsales@pdf-tools.com oder per Einschreiben an die registrierte Adresse des Lizenzgebers. Die Parteien werden zunächst in gutem Glauben versuchen, jeden Streit, der in der Streitmitteilung dargelegt ist, durch Verhandlungen zwischen dem Lizenznehmer und den Verkaufsvertretern des Lizenzgebers während mindestens 2 (zwei) Verhandlungssitzungen, an denen Vertreter beider Parteien entweder remote oder persönlich teilnehmen, zu lösen. 

14.6.3 Eskalation. Wenn der Streit innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach dem Datum, an dem die Streitmitteilung den Verkaufsvertretern des Lizenzgebers übergeben wurde, nicht gelöst wird, wird der Lizenznehmer den Streit an das Management des Lizenzgebers eskalieren, per E-Mail an complaints@pdf-tools.com oder per Post an die registrierte Adresse des Lizenzgebers. Die Parteien werden in gutem Glauben versuchen, den in der Streitmitteilung dargelegten Streit durch direkte Verhandlungen mit dem Management des Lizenzgebers zu lösen. Wenn das Management des Lizenzgebers den Streit innerhalb der Zeitspanne, die vierzehn (14) Kalendertage nach dem Datum des Eskalationsversuchs an das Management endet, nicht lösen kann, kann jede Partei die Mediation gemäß Klausel 14.6.4 einleiten. Nach Ermessen des Lizenzgebers und schriftlicher Bestätigung kann das Streitverfahren verkürzt werden. 

14.6.4 Mediation. Die Parteien können jederzeit nach Abschluss des in den Klauseln 14.6.2 und 14.6.3 beschriebenen Eskalationsprozesses den Streit bei einem einvernehmlich vereinbarten Mediationsdienst zur Mediation vorlegen, indem sie dem Mediationsdienst einen gemeinsamen schriftlichen Antrag auf Mediation übermitteln, in dem das Streitobjekt und die geforderte Abhilfe dargelegt sind. Die Parteien werden miteinander kooperieren, um einen Mediationsdienst auszuwählen und werden mit dem Mediationsdienst und miteinander zusammenarbeiten, um einen neutralen Mediator auszuwählen und die Mediationsverfahren zu planen. Die Parteien verpflichten sich, angemessene wirtschaftliche Anstrengungen bei der Teilnahme an der Mediation zu unternehmen. Die Parteien vereinbaren, dass die Gebühren und Ausgaben des Mediators sowie die im Zusammenhang mit der Mediation anfallenden Kosten gleichmäßig zwischen den Parteien aufgeteilt werden und vorher vereinbart werden, bevor sie entstehen.

Die Parteien stimmen ferner zu, dass alle Angebote, Versprechen, Verhaltensweisen und Aussagen, ob mündlich oder schriftlich, die im Rahmen der Mediation von einer der Parteien, ihren Vertretern, Angestellten, Experten und Anwälten sowie vom Mediator und Mitarbeitern des Mediationsdienstes gemacht werden, vertraulich, privilegiert und für keinen Zweck, einschließlich der Beweisdurchsetzung, bei irgendwelchen gerichtlichen Verfahren oder anderen Verfahren, die die Parteien betreffen, unzulässig sind, vorausgesetzt, dass Beweise, die anderweitig zulässig oder discoverable sind, nicht als unzulässig oder nicht discoverable durch ihre Verwendung in der Mediation betrachtet werden.

14,6.5 Rechtsstreit als letzte Option. Wenn die Parteien aus irgendeinem Grund, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Versäumnis einer der Parteien, sich auf die Durchführung einer Mediation oder die Annahme eines vom Mediator vorgeschlagenen Vergleichs zu einigen, innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Eskalation zur Mediation gemäß Ziffer 14.6.4, eine Klage bei einem zuständigen Gericht einreichen können.

14,6.6 Keine Sammelklagen. Der Lizenznehmer darf Streitigkeiten nur individuell mit dem Lizenzgeber lösen und darf keine Klage als Kläger oder Klassenmitglied in einer Sammelklage, konsolidierten oder vertretenden Klage einbringen. Dennoch, wenn ein Teil dieser Verzichtserklärung auf Sammelklagen als nicht durchsetzbar oder ungültig in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsmittel angesehen wird, muss dieses Rechtsmittel (und nur dieses Rechtsmittel) von den alternativen Streitbeilegungen ("ADRs") abgetrennt und kann vor Gericht geltend gemacht werden. Die Parteien vereinbaren jedoch, dass jede Entscheidung über Rechtsmittel, die nicht den ADRs unterliegt, bis zum Ergebnis der Ansprüche und Rechtsmittel aus den ADRs ausgesetzt wird.

14,7 Höhere Gewalt

Keine Partei ist in Verzug mit diesem Vertrag, noch haftet sie für Verzögerungen oder Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn solche Verzögerungen oder Nichterfüllungen sich aus Ereignissen, Umständen oder Ursachen ergeben, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, wie, aber nicht beschränkt auf, eine staatliche Handlung, Feuer, Explosion, Erdbeben, Überschwemmung oder andere Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Unfälle, zivile Unruhen oder Arbeitskonflikte oder ähnliches (“Ereignis höhere Gewalt”) Die Frist für die Erfüllung solcher Verpflichtungen wird für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt verlängert. Wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung drei (3) Monate andauert, kann die nicht betroffene Partei die Vereinbarung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen, indem sie der betroffenen Partei schriftlich kündigt.

14,8 Internationale Handelsbeschränkungen
14.8.1 Die Einhaltung der internationalen Handelsbeschränkungen (die "ITR") einschließlich der in den Vereinigten Staaten verwalteten Regelungen durch das Office of Foreign Asset Control ("OFAC") ist für den Lizenzgeber zwingend und es sind keine Ausnahmen von den ITR erlaubt. Zusammenfassend berücksichtigt die ITR die geltenden Gesetze, die den Lizenzgeber dem Risiko von Sanktionen oder anderen Strafen aussetzen können, einschließlich derjenigen, die sich auf Exportkontrollen und bestimmte Parteien (einschließlich Parteien, die von OFAC als besonders benannte Staatsangehörige angesehen werden) beziehen. Die ITR betrifft insbesondere (aber nicht ausschließlich) bestimmte Transaktionen, die sich auf Länder beziehen, die Sanktionen, Verbote oder Beschränkungen gemäß den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates oder anderen geltenden Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften unterliegen (gemeinsam als "Eingeschränkte Gebiete" bekannt). Die eingeschränkten Gebiete unter den ITR können Änderungen unterliegen, die mit den internationalen Handelsbeschränkungen in Einklang stehen. 

14,8.2  Der Lizenzgeber erwartet, dass der Lizenznehmer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, um sicherzustellen, dass die Aktivitäten des Lizenznehmers mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften über Handelsbeschränkungen übereinstimmen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Lizenznehmer. Wenn der Lizenznehmer feststellt, dass er in einem eingeschränkten Gebiet handelt oder keine anderen relevanten Handelsbeschränkungen einhält, sollte der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

14,8.3  Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Lizenznehmer, wenn sich der Lizenzgeber auf Ziffer 14,8. verlässt.

14,9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.9.1 Dieser Vertrag und alle daraus oder im Zusammenhang mit ihm resultierenden Streitigkeiten oder Ansprüche unterliegen dem Schweizer Recht, unter Ausschluss seiner Regelungen zum internationalen Privatrecht und der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. 

14,9.2 Die ausschließliche und alleinige Gerichtsbarkeit und der Gerichtsstand für aus diesem Vertrag resultierende oder im Zusammenhang mit ihm stehende Streitigkeiten sind die Gerichte der Stadt Zürich, Schweiz.

15. Mindestanforderungen

Bis auf Weiteres stellt die folgende Tabelle die Liste der unterstützten Umgebungen für die Software dar. Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich dafür, dass die Software nur in den unten aufgeführten unterstützten Umgebungen installiert und/oder verwendet wird. Das „+“ in der Spalte „Unterstützte Umgebungen“ unten weist auf die minimal unterstützte Version der unterstützten Umgebung hin.

Product name:

Supported Environments:

Pdftools SDK

Windows Client 7+ | x86 and x64

Windows Server 2008+ | x86 and x64

macOS 10.10+ | x64 and arm64

Linux (glibc 2.12):

Linux kernel 2.6+, GCC toolset 4.1+, glibc 2.12+ | x64

Linux (glibc 2.34):

Red Hat, CentOS 9+, Oracle Linux 8+ | x64

Fedora 29+ | x64

Debian 10+ | x64

Ubuntu 22.04+ | x64

Other: Linux kernel 2.6+, GCC toolset 4.8+, glibc 2.34+ | x64

Conversion Service

Windows Server 2016 | x64

Windows Server 2019 | x64

Windows Server 2022 | x64

Windows Server 2025 | x64

Red Hat | x64

CentOS | x64

Oracle Linux 8+ | x64

Fedora 29+ | x64

Debian 10+ | x64

Linux kernel 2.6+ | x64

GCC Toolset 4.8+ | x64

glibc 2.27+ | x64

PDF Web Viewer

Chrome 63+

Firefox 55+

Edge 41+

Safari 11.0.3+

PDF Web Viewer

Chrome 63+

Firefox 55+

Edge 41+

Safari 11.0.3+