Allgemeine Bedingungen und Konditionen
1. Einleitung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die "AGB") regeln die Nutzung aller Softwareprodukte und ihrer Komponenten (im Folgenden die "Software”) provided by PDF Tools AG, a Swiss corporation registered at Steinstrasse 21
8003 Zurich, Switzerland (hereinafter “Lizenzgeber"), durch jede Partei, die die Software vertraglich nutzen möchte (im Folgenden "Lizenznehmer"; Lizenzgeber und Lizenznehmer werden auch jeweils als "Party" und gemeinsam als die "Parteien").
1.2 Die AGB gelten zusätzlich zu etwaigen weiteren vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, in denen spezifische Regeln für die Nutzung der einzelnen Softwaretypen festgelegt sind, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zur Verfügung stellt (die "Lizenz Vereinbarung(en)"; die AGB, die Lizenzvereinbarung und die Datenschutzrichtlinie, die unter https://www.pdf-tools.com/privacy-policy/ werden zusammen als die "Vereinbarung") und der Lizenznehmer akzeptiert sie alle. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Lizenzvertrag und den AGB haben die Bestimmungen des Lizenzvertrags Vorrang, soweit dies zur Lösung des Konflikts erforderlich ist. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Lizenzvertrag/den AGB und dem Bestellformular haben die Bestimmungen des Bestellformulars Vorrang. In diesem Fall gelten Verweise auf die AGB als Verweise auf die maßgeblichen Bestimmungen des Lizenzvertrags.
1.3 Mit dem Abschluss des Lizenzvertrages erkennt der Lizenznehmer die Geltung der AGB an und stimmt ihnen zu. Sollte der Lizenznehmer mit den Bestimmungen der AGB nicht einverstanden sein, ist er nicht berechtigt, die Software des Lizenzgebers zu nutzen.
2. Definitionen
Für die Zwecke des Abkommens haben neben den oben definierten Begriffen die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung (wobei diese Bedeutung sowohl für die Einzahl als auch für die Mehrzahl der definierten Begriffe gleichermaßen gilt):
"Grundlegend Unterstützungsdienste"
hat die in Klausel 3 definierte Bedeutung.
"Aufeinanderfolgende Amtszeit"
hat die in Abschnitt 13.1.2 definierte Bedeutung.
"Fälligkeitsdatum"
hat die in Abschnitt 8.1 definierte Bedeutung.
"Datum des Inkrafttretens"
hat die in Klausel 13.1 definierte Bedeutung.
"Ereignis höherer Gewalt"
hat die in Klausel 14.7 definierte Bedeutung.
"Erste Laufzeit"
hat die in Abschnitt 13.1.2 definierte Bedeutung.
"Lizenz"
hat die in Klausel 3 definierte Bedeutung.
"Lizenz-Gebühren"
hat die in Abschnitt 5.1 definierte Bedeutung.
"Lizenzschlüssel"
bezeichnet einen eindeutigen Code, der dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt wird und der die Software für die Nutzung aktiviert.
"Open-Source-Software"
hat die in Abschnitt 4.1.3 definierte Bedeutung.
"Bestellformular"
ist ein vom Lizenzgeber für den Lizenznehmer erstelltes Dokument, in dem der Preis der Software und andere kommerzielle Bedingungen festgelegt sind.
"Software-Aktualisierungen"
hat die in Abschnitt 7.2 definierte Bedeutung.
"Startdatum der Dienstleistungen"
hat die in Klausel 13.1 definierte Bedeutung.
"Unterstützte Umgebung"
sind die vom Lizenznehmer bereitzustellenden technischen Mindestanforderungen, die für den Betrieb der Software gemäß Klausel 15 erforderlich sind.
"Begriff"
hat die in Abschnitt 13.1.2 definierte Bedeutung.
3. Umfang der Dienstleistungen
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer zu den Bedingungen des jeweiligen Lizenzvertrages das Recht ein, die Software in einem vordefinierten Umfang zu nutzen ("Lizenz") und (falls zutreffend) die Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung und Wartung der Software ("Grundlegende Unterstützungsdienste").
4. Erteilung der Lizenz
4.1 Umfang der Lizenz
4.1.1 Die erlaubte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer ist auf den Umfang und die Dauer der im Lizenzvertrag festgelegten Lizenz beschränkt. Sofern im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erstreckt sich die Lizenz auf die Software, die auf bestimmte Betriebssystemplattformen beschränkt sein kann. Eine solche Einschränkung wird in der Lizenzvereinbarung festgelegt. Der Lizenznehmer ist für die Bereitstellung der für die Nutzung der Software erforderlichen Systemumgebung verantwortlich.
4.1.2 Die dem Lizenznehmer gewährte Lizenz kann bestimmte Open-Source-Komponenten enthalten, die Open-Source-Lizenzen unterliegen ("Quelloffene Software"), wobei die eingebettete Open-Source-Software Eigentum eines Dritten ist. Die Open-Source-Software unterliegt nicht den Bestimmungen des Lizenzvertrags oder der AGB. Stattdessen wird jede Komponente der Open-Source-Software unter den entsprechenden Lizenzbedingungen lizenziert. Eine Liste dieser Bedingungen wird Ihnen über einen Link in unserer Software und/oder auf Ihre Anfrage hin zur Verfügung gestellt. Sie verpflichten sich, die geltenden Open-Source-Software-Lizenzbedingungen einzuhalten und uns in vollem Umfang für alle Verluste und Ansprüche zu entschädigen, die sich aus Ihrer Nichteinhaltung der geltenden Open-Source-Software-Lizenzbedingungen ergeben könnten.
4.1.3 Soweit im Lizenzvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann die erworbene Lizenz durch einen vom Lizenzgeber entweder auf dem Kundenportal des Lizenzgebers oder per E-Mail erhaltenen Lizenzschlüssel aktiviert werden, der die Nutzung der Software im Rahmen der jeweiligen Lizenz erst nach vollständiger Zahlung der anfallenden Lizenzgebühren erlaubt.
4.4.4 Nichts in diesem Vertrag hindert den Lizenzgeber daran, die Software oder Komponenten davon durch geeignete Nachfolgeprodukte zu ersetzen. Der Lizenzgeber wird wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Lizenznehmer zwei (2) Jahre im Voraus über jede Stilllegung oder Ersetzung zu informieren, die die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer betrifft. Nach der Ersetzung ist der Lizenznehmer berechtigt, die ersetzende Software in demselben Umfang zu nutzen, wie der Lizenznehmer die ersetzte Software gemäß der erteilten Lizenz nutzen durfte.
4.2 Beschränkungen
4.2.1 Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte und Titel an der Software vor, die hier nicht ausdrücklich gewährt werden. Keine Bestimmung des Vertrages ist als Abtretung von Eigentums- oder geistigen Eigentumsrechten an der Software an den Lizenznehmer auszulegen.
4.2.2 Es ist dem Lizenznehmer insbesondere nicht gestattet, (i) die Software in einer Weise zu nutzen, die der erlaubten Nutzung im Rahmen der eingeräumten Lizenz widerspricht oder diese umgeht; (ii) Dritten den direkten oder indirekten Zugriff auf die Software oder deren Nutzung in einer Weise zu ermöglichen, die der erlaubten Nutzung im Rahmen der eingeräumten Lizenz widerspricht oder diese umgeht; (iii) auf die Software zuzugreifen, um ein mit der Software konkurrierendes Produkt zu erstellen; oder (iv) den Quellcode der Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu erkennen, um die Software oder Teile davon zu modifizieren, zu übersetzen oder unterzulizenzieren (soweit eine solche Einschränkung gesetzlich zulässig ist).
4.2.3 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der in dieser Klausel festgelegten Beschränkungen verantwortlich, unabhängig davon, ob die Software vom Lizenznehmer selbst oder von einem Dritten, der vom Lizenznehmer mit der Nutzung der Software beauftragt wurde, genutzt wird.
5. Lizenz-Gebühren
5.1 Lizenzgebühren
5.1.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die laufenden Gebühren für die erteilte Lizenz gemäß dem Lizenzvertrag zu zahlen ("Lizenz-Gebühren"). Die Erteilung der Lizenz gemäß den AGB oder dem Lizenzvertrag steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühren.
5.1.2 Sofern im Lizenzvertrag oder/und im Bestellformular nicht anders angegeben, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Lizenzgebühren jährlich in Rechnung. Die Lizenzgebühr kann an jedem Jahrestag des Fälligkeitsdatums um bis zu acht Prozent (8%) erhöht werden, sofern im Bestellformular nichts anderes vereinbart wurde.
5.1.3 In den Lizenzgebühren sind keine Steuern (z.B. Mehrwertsteuer), Zölle oder sonstige Abgaben enthalten, die direkt oder indirekt von staatlichen Behörden einer Rechtsordnung erhoben werden. Derartige Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben werden gegebenenfalls in der Rechnung des Lizenzgebers gesondert ausgewiesen und sind vom Lizenznehmer zusätzlich zur Lizenzgebühr an den Lizenzgeber zu zahlen.
5.1.4 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Lizenzgebühren von Zeit zu Zeit zu ändern. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer mindestens dreißig (30) Kalendertage im Voraus über zusätzliche Erhöhungen der Lizenzgebühren (mit Ausnahme der automatischen Erhöhungen gemäß Ziffer 5.1.2) informieren.
6. Prüfung
6.1 Der Lizenzgeber ist berechtigt, einmal pro Jahr und mit einer Vorankündigung von mindestens fünfzehn (15) Kalendertagen die Einhaltung von Ziffer 4 (Lizenzerteilung) der AGB durch den Lizenznehmer zu überprüfen. Solche Prüfungen können vom Lizenzgeber selbst oder von einem unabhängigen Prüfer durchgeführt werden, der dem Berufsgeheimnis unterliegt oder anderweitig zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber oder einem unabhängigen Prüfer des Lizenzgebers Zugang zu allen Aufzeichnungen, Datenbanken, Systemen und Dokumenten zu gewähren, die erforderlich sind, um die tatsächliche Nutzung der Software durch den Lizenznehmer zu bewerten und die entsprechend zu zahlenden Lizenzgebühren zu ermitteln.
6.2 Ergibt die Prüfung, dass die tatsächliche Nutzung der Software durch den Lizenznehmer den Umfang der dem Lizenznehmer eingeräumten Lizenz übersteigt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die ausstehende Lizenzgebühr für die bisherige Überschreitung unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Rechnung des Lizenzgebers an den Lizenzgeber zu zahlen und die Lizenz für die Zukunft entsprechend anzupassen.
6.3 Die Kosten, die dem Lizenzgeber durch die Prüfungen entstehen, trägt der Lizenzgeber, es sei denn, die Prüfung ergibt, dass die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer den Umfang der dem Lizenznehmer erteilten Lizenz überschreitet; in diesem Fall trägt der Lizenznehmer die Kosten der Prüfung.
7. Unterstützungs- und Dienstleistungspolitik
Sofern im Lizenzvertrag vorgesehen und vom Lizenznehmer gewünscht, ist der Lizenznehmer berechtigt, Basic Support Services zu erhalten. Die Basis-Supportleistungen umfassen Software-Updates, sind aber unabhängig von zusätzlichen Leistungen wie technischem oder geschäftlichem Support, die möglicherweise separat angeboten werden.
Zusätzliche technische Unterstützung kann dem Lizenznehmer gemäß den Angaben im Anhang zu den Lizenzverträgen, die in den Anwendungsbereich des technischen Unterstützungsprogramms fallen, gewährt werden. Der Lizenznehmer muss sich an den Lizenzgeber wenden, wenn diese zusätzliche technische Unterstützung erforderlich ist.
7.1 Zeitraum für Unterstützungsdienste
7.1.1 Der Lizenznehmer kann bei der Lieferung der Software oder zu jedem späteren Zeitpunkt während der Laufzeit des Lizenzvertrags (falls zutreffend) Basic Support Services anfordern.
7.1.2 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Basis-Supportleistungen für den Zeitraum zurückzubehalten, in dem der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere wenn (i) der Lizenznehmer die Lizenzgebühren oder fällige Gebühren für die Erbringung zusätzlicher Leistungen nicht wie vom Lizenzgeber in Rechnung gestellt bezahlt oder (ii) wenn die Basis-Supportleistungen nicht im Rahmen des Lizenzvertrages erbracht wurden.
7.2 Software-Aktualisierungen
7.2.1 Wenn der Lizenznehmer Basic Support Services beantragt und dazu berechtigt ist, erhält der Lizenznehmer neue Versionen, Releases, Patches und Updates der vom Lizenznehmer verwendeten Software ("Software-Aktualisierungen"), sobald solche Software-Updates vom Lizenzgeber der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
7.2.2 Jede Softwareversion, die vom Lizenzgeber als neues Softwareprodukt definiert oder beworben wird, gilt nicht als Software-Update, auf das der Lizenznehmer im Rahmen der Supportleistungen Anspruch hätte.
7.3 Datenschutz und Verwendung von Daten
7.3.1 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten bei der Inanspruchnahme von Supportleistungen zusätzlich zum Zweck der Erbringung von Supportleistungen verarbeitet und gespeichert werden.
7.3.2 Jede Partei hält sich an die geltenden Datenschutzgesetze wie das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und die Allgemeine Datenschutzverordnung der Europäischen Union (DSGVO) sowie an die Bestimmungen des Lizenzgebers. Datenschutzbestimmungen verfügbar unter https://www.pdf-tools.com/privacy-policy/.
7.3.3 Der Lizenzgeber sammelt aggregierte Nutzungsdaten und der Lizenznehmer stimmt dem zu. Diese Nutzungsdaten sind beschränkt auf: (i) die Anzahl und die Art der verarbeiteten Dokumente, (ii) die verwendeten Funktionen, (iii) die verwendete Version der Produkte des Lizenzgebers und (vi) die Arten von Fehlern, die bei der Verarbeitung der Dokumente aufgetreten sind. Der Lizenzgeber verfolgt den Inhalt der Dokumente des Lizenznehmers nicht. Der Lizenznehmer kann dieser aggregierten Datenerfassung widersprechen, indem er dies schriftlich beim Lizenzgeber beantragt. Ein Verweis auf "schriftlich" oder "schriftlich" in der Vereinbarung schließt Faxe aus, nicht aber E-Mails.
8. Zahlungen
8.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die vom Lizenzgeber ausgestellten Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen ("Fälligkeitsdatum"). Nach Ablauf des Fälligkeitsdatums kommt der Lizenznehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Befindet sich der Lizenznehmer in Zahlungsverzug, wird der ausstehende Betrag mit einem jährlichen Zinssatz von zehn Prozent (10 %) ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung verzinst, es sei denn, im Bestellformular und/oder einer entsprechenden Rechnung wurde etwas anderes vereinbart. Weitergehende Rechte des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
8.2 Wenn der Lizenznehmer eine Rechnung anfechten möchte, muss er den Lizenzgeber innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich darüber informieren. Der Lizenzgeber erklärt sich bereit, alle Beweise vorzulegen, die zur Überprüfung der strittigen Rechnung erforderlich sind, und die Parteien verhandeln nach Treu und Glauben, um den Streitfall unverzüglich beizulegen. Wenn der Lizenznehmer den Lizenzgeber nicht innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung informiert, gilt die Rechnung als vom Lizenznehmer akzeptiert.
8.3 Je nach der im Lizenzvertrag angegebenen Währung sind alle Zahlungen auf eines der folgenden Bankkonten zu überweisen:
Begünstigter:
PDF Tools AG
Steinstrasse 21
8003 Zurich
Bank:
ZKB Zürcher Kantonalbank
Kontonummer:
SWIFT/BIC: ZKBKCHZZ80A
CHF-Konto:
CH08 0070 0110 0018 9138 5
EURO-Konto:
CH19 0070 0130 0071 8758 0
USD-Konto:
CH07 0070 0130 0071 8760 2
Adresse:
CH-8010, Zürich, Schweiz
9. Vertraulichkeit
9.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die dem Lizenznehmer während der Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen des Vertrages bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht an Dritte weiterzugeben. Hierin wird der Begriff "Vertrauliche InformationenDer Begriff "vertraulich" bezeichnet alle Informationen, die sich auf die Software beziehen (unabhängig davon, ob es sich um aktuelle oder geplante Software handelt), insbesondere (ohne Einschränkung) die Lizenzschlüssel, das spezifische Design und die Struktur einzelner Programme, die Softwarebibliotheken, Produkttitel, Tools und Techniken, Algorithmen, Geschäftspläne, Zeichnungen, Schemata, Entwicklungshilfsmittel, Hilfsmittel von Erstanbietern und andere diesbezügliche Dokumentationen sowie andere vertrauliche und geschützte Geschäftsinformationen des Lizenzgebers, wie z. B. Informationen über das Geschäft, Vermögenswerte, Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten des Lizenzgebers oder eines Mitglieds der Unternehmensgruppe, zu der der Lizenzgeber gehört, die ausdrücklich als "vertraulich" bezeichnet oder dem Lizenznehmer schriftlich mitgeteilt werden oder von denen der Lizenznehmer unter den Umständen einer solchen Offenlegung weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass sie vom Lizenzgeber als vertraulich behandelt werden. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) ohne schuldhaftes Verhalten des Lizenznehmers öffentlich zugänglich sind; (ii) die der Lizenznehmer rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat, der nicht an eine Geheimhaltungspflicht gebunden ist; (iii) die sich bereits im Besitz des Lizenznehmers befinden, ohne dass dieser eine Einschränkung hinsichtlich der Offenlegung hat; oder (iv) die von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde offengelegt werden müssen.
9.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, vertrauliche Informationen an irgendeine Person weiterzugeben, mit der Ausnahme, dass gesetzliche Vertreter, Direktoren, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Agenten oder Berater, die die vertraulichen Informationen zum Zweck der Nutzung der Software in Übereinstimmung mit dem Vertrag kennen müssen, diese vertraulichen Informationen erhalten dürfen, vorausgesetzt, dass (i) sie sich der Vertraulichkeitsverpflichtungen des Lizenznehmers gemäß dem Vertrag bewusst sind und (ii) rechtlich an eine Vertraulichkeit gebunden sind, die mindestens so restriktiv ist wie die hierin festgelegten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen mindestens in dem Maße zu schützen, wie der Lizenznehmer den Schutz seines eigenen vertraulichen Materials sicherstellt, aber in keinem Fall darf der Lizenznehmer weniger als die angemessene Sorgfalt aufwenden, um eine unbefugte Offenlegung dieser vertraulichen Informationen zu verhindern.
9.3 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass alle dem Lizenznehmer offengelegten vertraulichen Informationen das alleinige Eigentum des Lizenzgebers sind und bleiben. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, ist nichts in der Vereinbarung so auszulegen, dass dem Lizenznehmer ein Recht, ein Titel oder ein Anteil jeglicher Art, durch Lizenz oder anderweitig, an den vom Lizenzgeber offengelegten vertraulichen Informationen gewährt wird. Der Lizenznehmer erkennt ferner an und erklärt sich damit einverstanden, dass keine der hierin enthaltenen Bestimmungen so ausgelegt werden darf, dass dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt wird, ein oder mehrere der Software ähnliche Produkte zu entwickeln, herzustellen, zu produzieren und/oder zu vertreiben, die von den vom Lizenzgeber offengelegten vertraulichen Informationen abgeleitet sind oder diese anderweitig verwenden, oder dass er Versuche Dritter, dies zu tun, in irgendeiner Weise unterstützt, ermutigt, unterstützt, zulässt oder ermöglicht.
9.4 Der Lizenznehmer haftet gegenüber dem Lizenzgeber für alle Schäden, einschließlich aller Anwalts- und Gerichtskosten, die dem Lizenzgeber als direkte oder indirekte Folge der Offenlegung vertraulicher Informationen unter Verletzung dieser Klausel entstehen. Darüber hinaus erkennt der Lizenznehmer an und bestätigt, dass jede Verletzung oder drohende Verletzung der in dieser Klausel dargelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen dem Lizenzgeber irreparablen Schaden zufügen kann. Im Falle einer solchen tatsächlichen oder drohenden Verletzung ist der Lizenzgeber unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte und Rechtsbehelfe berechtigt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die dem Lizenznehmer die vollständige oder teilweise Offenlegung oder Nutzung vertraulicher Informationen oder eine drohende Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen oder die Fortsetzung einer solchen Verletzung untersagt, ohne dass ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden muss.
5 Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer in öffentlich zugänglichen Marketingmaterialien, einschließlich der Website des Lizenzgebers und Pressemitteilungen, als Kunden des Lizenzgebers zu nennen.
10. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
10.1 Gewährleistung
10.1.1 Die Parteien sichern zu und gewährleisten, dass sie über die uneingeschränkte Fähigkeit und Befugnis sowie alle erforderlichen Zustimmungen zum Abschluss und zur Erfüllung des Abkommens verfügen und dass das Abkommen von ihren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet wird und eine verbindliche Verpflichtung darstellt.
10.1.2 Der Lizenzgeber sichert zu und gewährleistet während der geltenden Laufzeit, dass (i) die Software im Wesentlichen so funktioniert, wie im Lizenzvertrag und/oder der zugehörigen Dokumentation beschrieben, und dass (ii) alle im Rahmen des Vertrags erbrachten Supportleistungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt und in professioneller Weise entsprechend den branchenüblichen Praktiken erbracht werden. Unwesentliche Abweichungen der Software von der Beschreibung im Lizenzvertrag und/oder in der Dokumentation gelten nicht als Verletzung der Gewährleistung. Der Lizenzgeber garantiert nicht, dass die Leistung der Software ununterbrochen oder fehlerfrei sein wird. Jegliche Gewährleistung aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erlischt, wenn der Lizenznehmer die Software entgegen den Anweisungen des Lizenzgebers oder unter Verstoß gegen den Vertrag oder geltendes Recht nutzt oder die Nutzung gestattet. Wenn der Lizenznehmer zustimmt, eine Vorabversion der Software zu erhalten, wird diese Vorabversion "wie besehen" und ohne jegliche Garantie bereitgestellt.
10.1.3 Wenn die Software nicht die in Klausel 10.1 (2) zugesicherte Leistung erbringt, besteht das einzige und ausschließliche Recht und Rechtsmittel des Lizenznehmers darin, die Reparatur und den Ersatz der nicht konformen Software zu verlangen, vorausgesetzt, dass Der Lizenznehmer meldet dem Lizenzgeber die nicht konforme Software schriftlich innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Feststellung der Nichtkonformität durch den Lizenznehmer. MIT AUSNAHME DER BESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG GEMÄSS KLAUSEL 10.1 (2) UND DER RECHTSMITTEL GEMÄSS KLAUSEL 10.1 (3), LEISTET DER LIZENZGEBER KEINE ANDEREN, (i) AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE, MÜNDLICHE ODER SCHRIFTLICHE ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE SICH AUS EINER HANDELSÜBUNG ERGEBEN, UND SCHLIESST HIERMIT IN DEM VOLLSTÄNDIGEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG AUS, HANDELSKURS, GEBRAUCH ODER HANDELSPRAXIS, EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHEN QUALITÄT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, UND (ii) RECHTSMITTEL.
10.1.4 Der Lizenzgeber ist in keinem Fall verpflichtet, einen Mangel zu beheben und/oder in irgendeiner Form zu haften, wenn der Mangel nicht gemäß Ziffer 10.1 (3) gemeldet wurde.
10.2 Begrenzung der Haftung
10.2.1 Vorbehaltlich Klausel 10.2 (3) ist jegliche Haftung des Lizenzgebers für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, ausgeschlossen, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist. In keinem Fall übersteigt die maximale Gesamthaftung des Lizenzgebers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder einer anderen Haftungstheorie) den Gesamtbetrag der vom Lizenznehmer in den letzten 12 Monaten vor dem ersten Vorfall, aus dem die Haftung entstanden ist, gezahlten Lizenzgebühren.
10.2.2 Der Lizenzgeber haftet ferner nicht für Nutzungsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Gewinneinbußen, Datenverluste, entgangene Einsparungen oder sonstige indirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden.
10.2.3 Die in Klausel 10.2 (1) und (2) dargelegten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für: (i) die Haftung für Tod oder Verletzung von Personen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, oder (ii) jede andere Haftung, die nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
10.2.4 Der Lizenzgeber schließt jegliche Haftung aus, die sich aus der Installation/Benutzung der Software durch den Lizenznehmer in einer nicht unterstützten Umgebung gemäß Klausel 15 ergibt.
11. Entschädigung
11.1 Der Lizenzgeber verteidigt den Lizenznehmer gegen alle rechtlichen Ansprüche, die sich aus der unmittelbaren Verletzung von Urheberrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der Nutzung der unveränderten Software ergeben, vorausgesetzt, dass Der Lizenznehmer (i) benachrichtigt den Lizenzgeber unverzüglich über den angeblichen Anspruch, (ii) überlässt dem Lizenzgeber die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs, (iii) stellt dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen angemessene Unterstützung und alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die für den Anspruch relevant sind, (iv) die Nutzung erfolgte in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen, und (v) der Lizenznehmer gibt kein Geständnis ab und versucht nicht, den Anspruch zu vergleichen oder zu begleichen.
11.2 Bei berechtigten Ansprüchen wegen Rechtsverletzung wird der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen (i) wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Recht des Lizenznehmers auf die weitere Nutzung der Software aufrechtzuerhalten; (ii) die Software innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch eine nicht rechtsverletzende Alternative mit im Wesentlichen gleicher Leistung ersetzen oder modifizieren; oder (iii) den Vertrag in Bezug auf die verletzende Software zu kündigen und eine anteilige Rückerstattung aller im Voraus bezahlten, nicht genutzten Lizenzgebühren für diese verletzende Software zu leisten, vorausgesetzt, dass es technisch möglich ist, zwischen der verletzenden und der nicht verletzenden Software zu unterscheiden und dass der Lizenznehmer keine anderen produktbezogenen Dienstleistungen und keinen Support des Lizenzgebers in Anspruch genommen hat.
11.3 Die Freistellungsverpflichtung gemäß Klausel 11 (1) und (2) gilt nicht, und der Lizenzgeber ist in keinem Fall haftbar, wenn die angebliche Rechtsverletzung auf (i) eine Änderung der Software durch eine andere Person als den Lizenzgeber oder/und eine nicht autorisierte Nutzung der Software zurückzuführen ist; (ii) die Vermarktung, Werbung, den Vertrieb oder die Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in einer Weise, die den Anweisungen des Lizenzgebers und den Bedingungen des Vertrags widerspricht; (iii) Vermarktung, Werbung, Vertrieb oder Nutzung der Software durch den Lizenznehmer, nachdem er vom Lizenzgeber über die angebliche oder tatsächliche Rechtsverletzung informiert wurde; (iv) fahrlässige oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Lizenznehmers; (v) böswillige Nichteinhaltung des Vertrags durch den Lizenznehmer.
11.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber zu verteidigen und von allen rechtlichen Ansprüchen freizustellen, die gegen den Lizenzgeber von einem Dritten erhoben werden, der behauptet, dass die Änderungen des Lizenznehmers an der Software oder die Verwendung der Software in Verbindung mit Software Dritter die Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte eines Dritten verletzen, vorausgesetzt, dass der Anspruch nicht auf die unveränderte Software zutreffen würde. Der Lizenznehmer verpflichtet sich außerdem, den Lizenzgeber von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen den Lizenzgeber aufgrund der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer und/oder durch Dritte, die vom Lizenznehmer beauftragt oder angewiesen wurden, geltend gemacht werden.
11.5 Der Lizenzgeber respektiert die geistigen Eigentumsrechte anderer Parteien und der Lizenznehmer muss dies ebenfalls tun. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für alle Verluste des Lizenzgebers im Zusammenhang mit Rechtsansprüchen, die sich aus der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten durch den Lizenznehmer ergeben.
12. Rechte an geistigem Eigentum
12.1 Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich alle Rechte an der Software, der Dokumentation, allen anderen Materialien des Lizenzgebers, die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt werden, sowie an allen Modifikationen und Ableitungen davon vor, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Titel, Eigentumsrechte, geistigen Eigentumsrechte und alle anderen Rechte und Interessen.
12.2 Der Lizenznehmer erkennt hiermit ausdrücklich das ausschließliche Eigentum des Lizenzgebers an der Software und der Dokumentation an und verpflichtet sich, die Software und die Dokumentation in strikter Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Bedingungen des Vertrages zu nutzen. Der Lizenznehmer erkennt ausdrücklich an, dass mit Ausnahme der im Vertrag ausdrücklich gewährten eingeschränkten Lizenz durch den Vertrag keine Eigentumsrechte, Rechte oder Ansprüche an der Software oder der Dokumentation übertragen oder übertragen werden.
12.3 Wird die Software oder ein Teil davon modifiziert, zusammengeführt, in Software, Hardware oder andere Daten integriert oder kombiniert oder in ein anderes Datenformat konvertiert oder übersetzt, so unterliegt die Software weiterhin den Bestimmungen und Bedingungen des Vertrags, und der Lizenzgeber bleibt Eigentümer der Software oder eines Teils davon.
12.4 Zur Klarstellung: Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu vertreiben oder Treuhandverträge für die Nutzung der Software mit Dritten abzuschließen, da der Lizenzgeber dem Lizenznehmer keine unbefristete Lizenz für die Software anbietet.
13. Laufzeit und Beendigung
13.1 Laufzeit
13.1.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung des Bestellformulars durch den Lizenznehmer in Kraft, und das Datum des Inkrafttretens ist das Datum der letzten Unterschrift, mit der der Vertrag ausgeführt wird ("Datum des Inkrafttretens"). Das Datum des Leistungsbeginns ist das Datum, an dem der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einen Lizenzschlüssel entweder auf dem Kundenportal des Lizenzgebers oder per E-Mail zur Verfügung stellt ("Dienstleistungen Startdatum"), je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
13.1.2 Die Vereinbarung gilt für den anfänglichen Zeitraum, der in der Lizenzvereinbarung und/oder im Bestellformular angegeben ist ("Erste Laufzeit") und wird automatisch für aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils einem (1) Jahr verlängert (jeweils ein "Aufeinanderfolgende Amtszeit"; die anfängliche Laufzeit und alle darauf folgenden Laufzeiten zusammen die "Begriff"), es sei denn, sie wird von einer der Vertragsparteien mindestens drei (3) Monate vor Ablauf der Anfangslaufzeit bzw. einer aufeinanderfolgenden Laufzeit schriftlich gekündigt.
13.2 Reguläre Beendigung
Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen vor dem ersten Tag der aufeinanderfolgenden Laufzeit schriftlich kündigen; die Kündigung wird mit Ablauf der ersten Laufzeit wirksam.
13.3 Beendigung aus wichtigem Grund
Jede Vertragspartei kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei vorzeitig kündigen, wenn (i) die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag wesentlich verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung in angemessener Weise behebt, einschließlich der Nichtzahlung der Lizenzgebühren, oder (ii) wenn die andere Vertragspartei Gegenstand eines Konkursantrags oder eines anderen Insolvenz-, Zwangsverwaltungs-, Liquidations- oder Abtretungsverfahrens zugunsten der Gläubiger wird.
13.4 Auswirkungen der Beendigung
13.4.1 Bei Beendigung des Vertrages enden die Lizenz und alle anderen Rechte, die dem Lizenznehmer im Rahmen des Vertrages gewährt werden, und der Lizenznehmer ist verpflichtet, (i) die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen; (ii) die Software einschließlich aller Muster, Materialien, Spezifikationen und anderer Dokumente, die dem Lizenznehmer in Bezug auf die Software oder das Geschäft des Lizenzgebers zur Verfügung gestellt wurden und die sich in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, an den Lizenzgeber zurückzugeben oder anderweitig darüber zu verfügen, wie der Lizenzgeber es anordnen kann.
13.4.2 Die Bestimmungen des Vertrages, die nach ihrem Zweck oder Inhalt auch nach der Beendigung in Kraft bleiben müssen, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen, insbesondere die Klauseln 9 (Vertraulichkeit), 10.2 (Haftungsbeschränkung), 11 (Freistellung), 12 (Rechte an geistigem Eigentum), 13.3 (Auswirkungen der Beendigung) und 14 (Sonstiges) der AGB, bleiben auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen. Die Kündigung berührt nicht die Rechte der Vertragsparteien aus dem Abkommen, die vor der Kündigung entstanden sind.
14. Sonstiges
14.1 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt, und die Parteien werden die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch wirksame ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung(en) so nahe kommen, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auf der Grundlage der neuen Bestimmung(en) geschlossen hätten. Sollte(n) eine solche(n) Bestimmung(en) nicht gefunden werden, so berührt die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht, es sei denn, die unwirksame(n) Bestimmung(en) ist (sind) von so wesentlicher Bedeutung für den Vertrag, dass vernünftigerweise anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag ohne die unwirksame(n) Bestimmung(en) nicht geschlossen hätten.
14.2 Zuweisung
Der Lizenznehmer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers, die nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf, keine Rechte oder Verpflichtungen aus diesem Vertrag an Dritte abtreten oder anderweitig übertragen, und jeder Versuch einer solchen Abtretung oder Übertragung ist ungültig und ohne Wirkung.
14.3 Gesamte Vereinbarung; Anhänge
14.3.1 Die Vereinbarung einschließlich aller Anhänge ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Absprachen und Abmachungen über den Gegenstand der Zusammenarbeit der Parteien und stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar.
14.3.2 Die Parteien erkennen an, dass alle Anhänge zum Lizenzvertrag oder zu den AGB einen integralen Bestandteil des Vertrages bilden.
14.4 Änderungsanträge
Änderungen der Bestimmungen des Abkommens sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden (eine elektronische Unterschrift genügt). Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Auf eine Bestimmung des Abkommens kann nur durch ein Dokument verzichtet werden, das von der Vertragspartei, die auf diese Bestimmung verzichtet, unterzeichnet ist.
14.5 Unabhängige Auftragnehmer; Rechte Dritter
14.5.1 Keine Bestimmung dieses Abkommens bezweckt die Gründung einer Partnerschaft oder eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen den Vertragsparteien, macht eine Vertragspartei zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Agenten oder Vertreter der anderen Vertragspartei oder ermächtigt eine Vertragspartei, für die andere Vertragspartei oder in deren Namen Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen, sofern dies nicht ausdrücklich im Abkommen vorgesehen ist.
14.5.2 Jede Vertragspartei bestätigt, dass sie nur in ihrem eigenen Namen und nicht zum Nutzen einer anderen Person handelt. Keine Person, die nicht Vertragspartei des Abkommens ist, hat irgendwelche Rechte aus dem Abkommen.
14.6 Verfahren bei Streitigkeiten
14.6.1 Ausschließlicher Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten. Der Lizenznehmer hat alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit ergeben (jeweils eine "Streitigkeit"), gemäß den Bestimmungen dieser Klausel 14.6 (Verfahren bei Streitigkeiten) beizulegen. Die in dieser Klausel 14.6 dargelegten Verfahren sind der ausschließliche Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten, die von Zeit zu Zeit auftreten können, und sollten als ausdrückliche Bedingung für eine gerichtliche Auseinandersetzung dienen.
14.6.2 Verhandlungen. Der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber eine schriftliche Mitteilung über einen Streitfall ("Streitfallmitteilung") per E-Mail senden an contact@pdftools.com oder per Einschreiben an die registrierte Adresse des Lizenzgebers. Die Parteien werden zunächst nach Treu und Glauben versuchen, die in der Streitbeilegungsmitteilung dargelegten Streitigkeiten durch Verhandlungen zwischen dem Lizenznehmer und den Vertriebsmitarbeitern des Lizenzgebers in mindestens 2 (zwei) Verhandlungssitzungen zu lösen, an denen Vertreter beider Parteien entweder per Fernzugriff oder persönlich teilnehmen.
14.6.3 Eskalation. Wird der Streitfall nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab dem Datum der Zustellung der Streitfallmitteilung an die Vertriebsmitarbeiter des Lizenzgebers beigelegt, muss der Lizenznehmer den Streitfall per E-Mail an die Geschäftsleitung des Lizenzgebers eskalieren complaints@pdf-tools.com oder per Post an die eingetragene Adresse des Lizenzgebers. Die Parteien werden nach Treu und Glauben versuchen, den in der Streitbeilegungsmitteilung dargelegten Streitfall durch direkte Verhandlungen mit der Geschäftsführung des Lizenzgebers beizulegen. Kann die Geschäftsleitung des Lizenzgebers den Streitfall nicht innerhalb der Frist von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zustellung der Eskalationsmitteilung an die Geschäftsleitung an den Lizenzgeber beilegen, kann jede Partei eine Schlichtung gemäß Klausel 14.6.4 einleiten. Nach dem Ermessen des Lizenzgebers und mit schriftlicher Bestätigung kann das Streitbeilegungsverfahren abgekürzt werden.
14.6.4 Mediation. Die Parteien können den Streitfall nach Abschluss des in den Klauseln 14.6.2 und 14.6.3 beschriebenen Eskalationsverfahrens jederzeit einer einvernehmlich vereinbarten Schlichtungsstelle zur Schlichtung vorlegen, indem sie der Schlichtungsstelle einen gemeinsamen schriftlichen Antrag auf Schlichtung übermitteln, in dem der Streitgegenstand und die gewünschte Abhilfe dargelegt sind. Die Parteien arbeiten bei der Auswahl einer Mediationsstelle zusammen und kooperieren mit der Mediationsstelle und untereinander bei der Auswahl eines neutralen Mediators und bei der Terminierung des Mediationsverfahrens. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um an der Mediation teilzunehmen. Die Parteien vereinbaren, dass die Honorare und Auslagen des Mediators und die mit der Mediation verbundenen Kosten zu gleichen Teilen zwischen den Parteien aufgeteilt werden und im Voraus vereinbart werden, bevor sie anfallen.
Die Parteien stimmen ferner zu, dass alle Angebote, Versprechen, Verhaltensweisen und Erklärungen, ob mündlich oder schriftlich, die im Verlauf der Mediation von den Parteien, ihren Bevollmächtigten, Angestellten, Experten und Anwälten sowie vom Mediator und den Angestellten der Mediationsstelle abgegeben werden, vertraulich sind, vertraulich, privilegiert und für jeden Zweck, einschließlich der Anfechtung, in einem Rechtsstreit oder einem anderen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt sind, unzulässig, vorausgesetzt, dass Beweise, die ansonsten zulässig oder auffindbar sind, nicht aufgrund ihrer Verwendung in der Mediation unzulässig oder nicht auffindbar werden.
14.6.5 Rechtsstreitigkeiten als letztes Mittel. Können die Parteien eine Streitigkeit aus irgendeinem Grund nicht beilegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Versäumnis einer der Parteien, sich auf eine Mediation einzulassen oder einem vom Mediator vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen, kann jede Partei innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Eskalation zur Mediationsphase gemäß Klausel 14.6.4 eine Klage bei einem zuständigen Gericht einreichen.
14.6.6 Keine Sammelklagen. Der Lizenznehmer kann Streitigkeiten mit dem Lizenznehmer nur auf individueller Basis lösen und darf keine Ansprüche als Kläger oder Mitglied einer Sammel-, Sammel- oder Vertretungsklage geltend machen. Sollte jedoch ein Teil dieses Verzichts auf Sammelklagen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsbehelf als nicht durchsetzbar oder ungültig erachtet werden, muss dieser Rechtsbehelf (und nur dieser) von den alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR) abgetrennt werden und kann vor Gericht eingeklagt werden. Die Parteien kommen jedoch überein, dass die Entscheidung über Abhilfemaßnahmen, die nicht Gegenstand von ADR-Verfahren sind, ausgesetzt wird, bis das Ergebnis der ADR-Verfahren für Ansprüche und Abhilfemaßnahmen vorliegt.
14.7 Höhere Gewalt
Keine der Vertragsparteien verstößt gegen das Abkommen oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen, wenn diese Verspätung oder Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen ist, die sich ihrer Kontrolle entziehen, wie z. B. staatliche Maßnahmen, Brände, Explosionen, Erdbeben, Überschwemmungen oder andere Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Unfälle, zivile Unruhen oder Arbeitskämpfe oder ähnliche Ereignisse ("Ereignis höherer Gewalt"). Die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen wird um die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt verlängert. Dauert die Verzögerung oder Nichterfüllung drei (3) Monate an, so kann die nicht betroffene Vertragspartei die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die betroffene Vertragspartei kündigen.
14.8 Internationale Handelssanktionen
14.8.1 Die Einhaltung der internationalen Handelsbeschränkungen (International Trade Restrictions, ITR"), einschließlich der vom Office of Foreign Asset Control (OFAC") in den Vereinigten Staaten verwalteten Beschränkungen, ist für den Lizenzgeber obligatorisch, und Ausnahmen von den ITR sind nicht zulässig. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die ITR die geltenden Gesetze berücksichtigt, die den Lizenzgeber dem Risiko von Sanktionen oder anderen Strafen aussetzen können, einschließlich derjenigen, die sich auf Exportkontrollen und benannte Parteien beziehen (einschließlich Parteien, die von der OFAC als "Specially Designated Nationals" angesehen werden). Die ITR betrifft insbesondere (aber nicht ausschließlich) bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit Ländern, die Sanktionen, Verboten oder Beschränkungen im Rahmen der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates oder anderer anwendbarer Handels- oder Wirtschaftssanktionen, Gesetze oder Vorschriften unterliegen (zusammenfassend als "Restricted Territories" bezeichnet). Die im ITR aufgeführten Sperrgebiete können sich im Einklang mit internationalen Handelsbeschränkungen ändern.
14.8.2 Der Lizenzgeber erwartet, dass der Lizenznehmer eine angemessene Sorgfaltsprüfung durchführt, um sicherzustellen, dass die Aktivitäten des Lizenznehmers mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften zu Handelsbeschränkungen übereinstimmen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung dafür, dass der Lizenznehmer diese Anforderungen einhält. Wenn der Lizenznehmer feststellt, dass er in einem eingeschränkten Gebiet handelt oder andere relevante Handelsbeschränkungen nicht einhält, muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
14.8.3 Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung gegenüber dem Lizenznehmer, falls sich der Lizenzgeber auf diese Klausel 14.8 beruft.
14.9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.9.1 Dieser Vertrag und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten oder Ansprüche unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens.
14.9.2 Alleiniger und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die Gerichte der Stadt Zürich, Schweiz.
15. Mindestanforderungen
Bis auf weiteres stellt die folgende Tabelle die Liste der unterstützten Umgebungen für die Software dar. Der Lizenznehmer ist allein dafür verantwortlich, dass die Software nur in den unten aufgeführten unterstützten Umgebungen installiert und/oder verwendet wird. Das '+' in der Spalte "Unterstützte Umgebungen" unten gibt die minimal unterstützte Version der unterstützten Umgebung an.
Product name: | Supported Environments: |
Pdftools SDK | Windows Client 7+ | x86 and x64 Windows Server 2008+ | x86 and x64 macOS 10.10+ | x64 and arm64 Linux (glibc 2.12): Linux kernel 2.6+, GCC toolset 4.1+, glibc 2.12+ | x64 Linux (glibc 2.34): Red Hat, CentOS 9+, Oracle Linux 8+ | x64 Fedora 29+ | x64 Debian 10+ | x64 Ubuntu 22.04+ | x64 Other: Linux kernel 2.6+, GCC toolset 4.8+, glibc 2.34+ | x64 |
Conversion Service | Windows Server 2016 | x64 Windows Server 2019 | x64 Windows Server 2022 | x64 Windows Server 2025 | x64 Red Hat | x64 CentOS | x64 Oracle Linux 8+ | x64 Fedora 29+ | x64 Debian 10+ | x64 Linux kernel 2.6+ | x64 GCC Toolset 4.8+ | x64 glibc 2.27+ | x64 PDF Web Viewer Chrome 63+ Firefox 55+ Edge 41+ Safari 11.0.3+ |
PDF Web Viewer | Chrome 63+ Firefox 55+ Edge 41+ Safari 11.0.3+ |